Stock-Aktuell 12/2011
ESUG – neue Tendenzen im Insolvenz- und Gesellschaftsrecht

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Neu! Das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (ESUG)
Am 25.11.2011 ist das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ verabschiedet worden. Es wird in seinen wesentlichen Teilen am 01.03.2012 in Kraft treten.
Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen in Krisensituationen besser sanieren zu können. Heute entspricht es nach wie vor der Regel, dass in Insolvenz gerate Unternehmen zerschlagen werden. Zwar sind mit der Insolvenzordnung schon seit 1999 mit der Einführung der Möglichkeit eines Insolvenzplans und der Eigenverwaltung Instrumente geschaffen worden, welche eine Sanierung aus der Insolvenz heraus erleichtern sollen. Beide Instrumente werden bis heute aber kaum genutzt. Dies soll geändert und andere Sanierungshemmnisse beseitigt werden.
Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen in Krisensituationen besser sanieren zu können. Heute entspricht es nach wie vor der Regel, dass in Insolvenz gerate Unternehmen zerschlagen werden. Zwar sind mit der Insolvenzordnung schon seit 1999 mit der Einführung der Möglichkeit eines Insolvenzplans und der Eigenverwaltung Instrumente geschaffen worden, welche eine Sanierung aus der Insolvenz heraus erleichtern sollen. Beide Instrumente werden bis heute aber kaum genutzt. Dies soll geändert und andere Sanierungshemmnisse beseitigt werden.
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2. Schutzschirmverfahren
Ähnlich wie im anglo-amerikanischen Rechtsraum können in eine Krise geratene Unternehmen nunmehr Eigenverwaltung beantragten und werden sodann für einen Zeitraum von maximal drei Monaten unter einen „ Schutzschirm“ gestellt, der es ermöglichen soll, ohne Beeinträchtigung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Ruhe einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Wenn das Unternehmen mit dem Antrag eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters vorlegt, dass – sinngemäß – eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, wird Eigenverwaltung angeordnet und eine Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplanes gesetzt. Das Unternehmen erhält damit die Chance, die Sanierung aus eigener Kraft und in Eigenregie durchzuführen.
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3. Dept-to-equity-Swap
Ein Gestaltungsinstrument zur Vermeidung der Überschuldung ist die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital. Da dies nur über eine Sachkapitalerhöhung möglich ist, scheiterte die Maßnahme jedoch bisher meistens daran, dass das einzubringende Fremdkapital auf Grund der Krise des Unternehmens nicht mehr werthaltig war.
Dieses Problem wird durch das ESUG gelöst. Zwar haben die Gläubiger die Möglichkeit, gegen den vorgelegten Insolvenzplan mit der Begründung Beschwerde einzulegen, dass umgewandeltes Fremdkapital nicht werthaltig war. Wird der Insolvenzplan jedoch rechtskräftig, können Ansprüche im Zusammenhang mit einer überbewerteten Sacheinlage nicht mehr geltend gemacht werden. Dadurch wird die Attraktivität dieses Gestaltungsinstrumentes deutlich erhöht.
Die beiden beschriebenen Maßnahmen haben das Potential, die Sanierung krisenbehafteter Unternehmen deutlich zu erleichtern. Es bleibt zu hoffen, dass die Praxis sie annehmen wird.
Dieses Problem wird durch das ESUG gelöst. Zwar haben die Gläubiger die Möglichkeit, gegen den vorgelegten Insolvenzplan mit der Begründung Beschwerde einzulegen, dass umgewandeltes Fremdkapital nicht werthaltig war. Wird der Insolvenzplan jedoch rechtskräftig, können Ansprüche im Zusammenhang mit einer überbewerteten Sacheinlage nicht mehr geltend gemacht werden. Dadurch wird die Attraktivität dieses Gestaltungsinstrumentes deutlich erhöht.
Die beiden beschriebenen Maßnahmen haben das Potential, die Sanierung krisenbehafteter Unternehmen deutlich zu erleichtern. Es bleibt zu hoffen, dass die Praxis sie annehmen wird.
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