Wohnungseigentumsrecht
Was regelt das Wohnungseigentumsrecht?
Das Wohnungseigentumsrecht regelt auf Basis des Wohnungseigentumsgesetzes das Eigentum an einem Grundstück so, dass jeder Miteigentumsanteil zu einer selbstständigen Immobilie wird. Diese Immobilie wird eigenständig im Wohnungsgrundbuch geführt und ist rechtlich unabhängig von anderem Wohnungseigentum, das ebenfalls auf dem Grundstück existiert. Denn erst so ist es möglich, eine Eigentumswohnung unabhängig von den anderen Eigentumswohnungen zu veräußern oder sie mit einem Grundpfandrecht oder einer Dienstbarkeit zu belasten – zum Beispiel zum Zwecke der Finanzierung des Wohnungskaufs.
Hieraus ergeben sich vielschichtige, tatsächliche sowie rechtliche Probleme. Diese betreffen die Wohnungseigentümer untereinander, die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als solche und die Verwaltung der WEG oder sonstige Dritte. Es liegt daher auf der Hand, dass das Wohnungseigentumsgesetz als in sich geschlossenes Rechtsgebiet fundiertes Wissen erfordert, um die sich in der Gemeinschaft ständig neu stellenden Aufgaben rechtssicher zu bewältigen.
Hieraus ergeben sich vielschichtige, tatsächliche sowie rechtliche Probleme. Diese betreffen die Wohnungseigentümer untereinander, die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als solche und die Verwaltung der WEG oder sonstige Dritte. Es liegt daher auf der Hand, dass das Wohnungseigentumsgesetz als in sich geschlossenes Rechtsgebiet fundiertes Wissen erfordert, um die sich in der Gemeinschaft ständig neu stellenden Aufgaben rechtssicher zu bewältigen.
Unsere Leistungen für Sie
Sie haben die Absicht, Ihre Immobilie in Teilen zu veräußern? Dann sind Sie bei uns ebenso gut beraten wie als einzelner Wohnungseigentümer!
Ganz gleich, ob Sie sich als Eigentümer eines Grundstücks entschließen, Ihre Bestandsimmobilie in Teileigentum aufzuteilen und zu veräußern oder dieses Grundstück neu zu bebauen – wir unterstützen Sie bei Ihren Vorhaben und bereiten die entsprechenden Verträge vor. Hierzu gehören sowohl die für die Errichtung von Wohnungseigentum notwendige Teilungserklärung als auch die darauf basierenden Kaufverträge und die Gemeinschaftsordnung.
Beratung von privaten und gewerblichen WEG-Verwaltern
Haben Sie als Vermieter ein schutzwürdiges Interesse an Ihrem Eigentum, helfen wir Ihnen, Ihre wenigen Möglichkeiten zur ordentlichen Kündigung auszuschöpfen. Möchten Sie einen bestehenden Wohnungsmietvertrag kündigen, prüfen wir für Sie, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen – zum Beispiel im Falle einer Eigenbedarfskündigung. Darüber hinaus stellen wir sicher, dass Ihre ordentliche Kündigung bzw. Eigenbedarfskündigung nicht an formellen Gründen scheitert; denn die Rechtspraxis zeigt, dass die entsprechenden strengen Gesetzesbestimmungen oft missachtet werden. Hierbei profitieren Sie nicht nur von unserer besonderen Gesetzeskenntnis, sondern auch von unserem Wissen um die oft komplizierte Rechtsprechung, die zur Eigenbedarfskündigung oder Verwertungskündigung ergangen ist.
Bei bereits existierenden Wohnungseigentümergemeinschaften beraten wir Sie als Wohnungseigentümer bei rechtlichen Fragen zum Umgang mit dem Gemeinschafts- und dem Sondereigentum: Kann Gemeinschaftseigentum genutzt werden – und wenn ja, wie? Oder: Ergeben sich aus einer bestimmten Nutzung des Sondereigentums auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft? Häufig stellen sich auch rechtliche Fragen zur Eigentümerversammlung und der gefassten Beschlüsse, zu den Rechten und Pflichten des Verwalters sowie der Richtigkeit ergangener Jahresabschlüsse und des zu zahlenden Hausgeldes.
Bei bereits existierenden Wohnungseigentümergemeinschaften beraten wir Sie als Wohnungseigentümer bei rechtlichen Fragen zum Umgang mit dem Gemeinschafts- und dem Sondereigentum: Kann Gemeinschaftseigentum genutzt werden – und wenn ja, wie? Oder: Ergeben sich aus einer bestimmten Nutzung des Sondereigentums auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft? Häufig stellen sich auch rechtliche Fragen zur Eigentümerversammlung und der gefassten Beschlüsse, zu den Rechten und Pflichten des Verwalters sowie der Richtigkeit ergangener Jahresabschlüsse und des zu zahlenden Hausgeldes.
Beratung zum Thema Instandhaltungs-, Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen
Doch wir beraten Sie nicht nur als Wohnungseigentümer, sondern auch als privater oder gewerblicher Verwalter, der zur Betreuung einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt ist. Auch bei der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellen sich häufig rechtliche Fragen zur Eigentümerversammlung oder zur Feststellung der Jahresabrechnung und der Festsetzung des Hausgeldes. Gerade das Hausgeld ist ein sensibles Thema, da die Besorgung fremden Kapitals die sorgfältige und ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. gegenüber den Wohnungseigentümern voraussetzt, um als Verwalter nicht in die Haftung zu geraten.
Beratung zur ordnungsgemäßen Durchführung von Eigentümerversammlungen und Beschlüssen
Ebenso werden wir häufig mit Fragen konsultiert, die im Bereich der ordnungsgemäßen Durchführung der Eigentümerversammlung und der ordnungsgemäßen Durchführung der gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft auftreten. Hier vertreten wir die Interessen der Wohnungseigentümer um zu gewährleisten, dass die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß einberufen wird und dass die zu besprechenden Themen auf der Tagesordnung erscheinen. Zudem tragen wir mit dazu bei, die gefassten Beschlüsse richtig anzuwenden und durchzusetzen. Sind in der Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse unwirksam oder gar nichtig, kümmern wir uns um deren Anfechtung. Hierbei richten wir erhebliche Aufmerksamkeit auf die gesetzlichen Fristungen, da die in der Eigentümerversammlung ergangenen Beschlüsse - auch wenn sie unwirksam sind - nach Fristablauf nicht mehr angreifbar sind – ganz gleich, ob diese Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum oder die ordnungsgemäße Abrechnung des Hausgeldes betreffen.
Unterstützung bei der Einhaltung von Verwalterpflichten
Als Verwalter unterstützen wir Sie dabei, vom Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Regelungen einzuhalten. Denn die Verletzung Ihrer Verwalterpflichten kann unter Umständen dazu führen, dass Sie sich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft oder gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig machen.









